Benachrichtigungen

Wen muss ich Benachrichtigen?

An vieles und viele ist zu denken. Auch hier stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Nächste Angehörige, Arbeitgeber, Versicherungen, speziell Unfall- oder Lebensversicherungen (vor allem bei Tod durch Unfall) durch Telefon, Fax, Expressbrief oder Mail benachrichtigen.

Wen benachrichtigen?

Im Todesfall sind viele Stellen, Institutionen und Firmen zu informieren. Die unten stehende Auflistung soll einen Überblick geben, wer mit welchen Angaben kontaktiert werden muss.

Nehmen Sie die entsprechenden Policen zur Hand und überprüfen Sie, welche Leistungen versichert sind. Aus den „Allgemeinen Bedingungen“ ersehen Sie, welche Unterlagen die Versicherungsgesellschaften für die Auszahlung von Leistungen verlangen. Ein Anspruch auf Auszahlung von Versicherungsleistungen muss, im Falle eines normalen Ablebens, innert zwei Jahren geltend gemacht werden. Die betreffenden Gesellschaften sind indessen möglichst schnell durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Geben Sie in Ihrer Nachricht die Policen- oder Mitgliedernummer an. Legen Sie dem Brief eine amtliche Todesbescheinigung bei, die nicht älter als 6 Monate ist (erhältlich beim Zivilstandsamt gegen Gebühr). Legen Sie möglichst keine Originalbelege, sondern Fotokopien bei. Beachten Sie unbedingt, dass Unfallversicherungen und Lebensversicherungen mit erhöhter Leistung eine sofortige Benachrichtigung verlangen (Frist siehe Police), wenn der Tod durch Unfall eingetreten ist. Diese Versicherungen sind berechtigt, eine Untersuchung der Todesursache durch einen Vertrauensarzt zu veranlassen.

Prüfen Sie alle weiteren Versicherungen, die auf den Namen des/der Verstorbenen lauten, im Hinblick auf eine eventuelle Weiterführung. Die entsprechenden Versicherungsgesellschaften sind auf jeden Fall vom Ableben des Versicherungsnehmers zu benachrichtigen. Gleichzeitig können Sie mitteilen, ob die Versicherung weitergeführt werden soll oder nicht. Prüfen Sie auch, ob bei eventuell vorausbezahlten Prämien ein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht.

Bestehen Bank- und/oder Postcheckkonti, benachrichtigen Sie Banken und Postamt. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen für die Umschreibung der Guthaben ( Spar-, Depositen-, Anlagehefte, Namenaktien, Konti usw. ) verlangt werden. Fordern Sie gleichzeitig eine Saldobestätigung auf den Todestag an. Prüfen Sie eventuell bestehende Vollmachten und widerrufen Sie sie nötigenfalls. Jeder Erbe kann eine schriftliche Vollmacht des/der Verstorbenen widerrufen, auch wenn sie über den Tod hinaus gültig ist. Banken und Postcheckamt geben Ihnen Auskunft über die Möglichkeiten einer sofortigen Geldabhebung zur Deckung der mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten.

Hinterlässt der/die Verstorbene Grundbesitz, so geht dieser unmittelbar nach dem Hinschied an die Erben über. Diese können jedoch erst darüber verfügen, wenn ein entsprechender Eintrag im Grundbuch erfolgt ist. Die Eintragung erfolgt aufgrund eines Erbscheins der im Kanton Basel-Landschaft von der Teilungsbehörde
(Teilungsamt)  ausgestellt wird.

Besteht ein Anspruch auf eine Witwen- und/oder Waisenrente, sollte dieser möglichst umgehend geltend gemacht werden. Verlangen Sie bei der Ausgleichskasse, der/die Verstorbene angehört hat, ein Antragsformular. Füllen Sie es vollständig aus und reichen Sie es mit den notwendigen Unterlagen (sie sind im Formular erwähnt) der Ausgleichskasse wieder ein. Der Hinschied eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin ist der Ausgleichskasse sofort zu melden, damit gegebenenfalls die Rente aufgehoben oder eine Ehepaarrente in eine Einzelrente umgewandelt werden kann. In allen Zweifelsfällen gibt Ihnen die Ausgleichskasse gerne Auskunft. Hatte der/die Verstorbene eine ausländische Staatsangehörigkeit oder war er/sie Grenzgänger, wenden Sie sich an die Schweiz. Ausgleichskasse in Genf.

Falls der/die Verstorbene bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war und einen Unfalltod erlitten hat, kann eventuell eine Hinterbliebenenrente beansprucht werden. Benachrichtigen Sie den Arbeitgeber sofort vom Hinschied, vor allem bei einem Nichtbetriebsunfall. Für die Anmeldung bei der SUVA ist der Arbeitgeber verantwortlich.

Falls der/die Verstorbene einer Pensionskasse oder einer Personalfürsorgestiftung angeschlossen war, ist der Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen. Verlangen Sie Auskunft über die Rentenansprüche und fragen Sie den Arbeitgeber, für welche Zeit der Lohn noch ausbezahlt wird. Studieren Sie das Reglement der Pensionskasse / Personalfürsorgestiftung genau, ausserdem den Arbeitsvertrag und die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Arbeitgeberfirma.